Hausmeisterservice HÖHN

Dienstleistungen rund ums Haus

AGB Winterdienst

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen.

Extra Räumgebühr wird erhoben:
- Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird. 
- Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen. Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser. - In Wintern mit extremen Witterungen, vergleichbar den Wintern 2010 und 2011.

Geräumt werden nur zugängliche Flächen. Es wird nicht geräumt, wenn zwischen zwei Fahrzeuggassen weniger als 70 cm in der Breite zur Verfügung stehen, dies betrifft auch den Gehweg, durch z.B parkende Autos!

Der Räumdienst wird eingestellt bei:

  • Übermäßig starken Schneefall, (Wenn das Erreichen der jeweiligen Immobilie aufgrund des Schneefalls nicht mehr möglich ist).
  • Bei langem, anhaltendem  starkem Schneefall bei dem keine Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn es also den ganzen Tag schneit, muss auch nicht den ganzen Tag Schnee geschippt werden. So zum     Beispiel bei Eisregen, so das Oberlandesgericht Schleswig (Az. 11 U  14/2000). Die Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Frage: "Wohin mit dem Schnee"? Vom eigenen Grundstück darf nicht einfach der Schnee auf die Straße geschippt werden. Die Verhältnismäßigkeit erlaubt hingegen das Schippen vom Gehweg auf die Seite des Gehweges, wenn der freigehaltene Streifen angemessen groß ist, so dass zum Beispiel 2 Fußgänger passieren können. Dafür reichen im Allgemeinen 80 bis 120  Zentimeter (Am Oberlandesgericht Bamberg Az. 5 U 46/75).
  • Bei Blitz - Eis, (Wenn das Erreichen der jeweiligen Immobilie aufgrund des Blitzeises nicht mehr möglich ist). In diesem Fall stehen in den jeweiligen Immobilien ein Eimer Streugut zur Verfügung, die wir jeweils vor Winterbeginn für den Notfall  dort abstellen und die jeweiligen Bewohner oder Mitarbeiter darauf hinweisen.
  • Aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen unserer Immobilien bitten wir unsere Auftraggeber um telefonische Benachrichtigung ob zwischendurch ggf. geräumt oder gestreut werden muss.
  • Bei Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird, haftet die Stadt. In diesem Fall dokumentieren wir den Vorfall mit Lichtbild, Datum und Uhrzeit und stellen der Stadt die erneute Räumung in Rechnung. Dies gilt auch bei Verschmutzung von Häuserfassaden mit Schneematsch, der durch den Räumdienst der Stadt aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit der Räumfahrzeuge verursacht wird.

Vergütung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Service-Vertrag (Rechnung) vereinbarte Vergütung fristgerecht, ohne jeden Abzug auf das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen. Der Auftragnehmer hat das Recht die Arbeiten ansonsten einzustellen. Zahlungsziel bei Winterdienstpauschalen Vorkasse, bei Einzelabrechnung 7 Tage nach Rechnungsstellung.

Abwerbung:

Jegliche Abwerbung von Personal des Auftragnehmers ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht.

Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres - Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern.

Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnden Person erfolgt ist.

Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt.

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Bad Schwalbach vereinbart.

AGB gültig ab 01.06.2020